Praxisinhaberin prüft Abrechnungsunterlagen zu einer Heilmittelverordnung
Kostenfrage Von 8 Minuten Lesezeit

Was unvollständige Heilmittelverordnungen die Praxis kosten

Der finanzielle Schaden einer problematischen Verordnung besteht nicht nur in einer möglichen Absetzung. Dieser Beitrag ordnet die einzelnen Kostenposten ein und hilft bei einer eigenen Praxisrechnung.

Neben der Absetzung entstehen häufig auch Kosten für Rückfragen, Dokumentation und neue Terminabsprachen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine unvollständige Heilmittelverordnung ist zunächst ein Dokumentenproblem. Wirtschaftlich wird sie spätestens dann, wenn die Behandlung begonnen hat, Rückfragen offenbleiben oder ein Kostenträger eine eingereichte Forderung beanstandet. Der mögliche Verlust besteht dabei nicht allein aus dem abgesetzten Vergütungsbetrag.

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber lohnt sich deshalb eine Kostenrechnung, die den gesamten Vorgang betrachtet: von der ersten Prüfung über die Kommunikation bis zur Abrechnung und möglichen Korrektur. Dieser Beitrag ordnet die Kostenarten ein, ohne pauschale Marktwerte zu unterstellen. Fachlich eingeordnet wurde er von unserem Autor aus der Rezeptklar Redaktion.

Eine Absetzung betrifft bereits erbrachte Leistungen

Von einer Absetzung ist die Rede, wenn ein Kostenträger eine zur Abrechnung eingereichte Forderung ganz oder teilweise nicht vergütet. Bei Heilmittelleistungen richtet sich die Abrechnungsfähigkeit nicht nur danach, ob eine Behandlung fachlich stattgefunden hat. Entscheidend sind auch die Anforderungen an Verordnung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung.

Die gesetzlichen Grundlagen bilden unter anderem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Paragraf 125 SGB V zu Verträgen über Heilmittelleistungen und Paragraf 302 SGB V zur Abrechnung der Leistungserbringer. Hinzu kommen die Heilmittel Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die jeweils maßgeblichen Verträge und Abrechnungsvereinbarungen. Welche Vorgabe im Einzelfall gilt, kann von Leistungsbereich, Krankenkasse und Vertragsregion abhängen.

Warum der Zeitpunkt so wichtig ist

Eine Beanstandung erreicht die Praxis häufig erst nach der Leistungserbringung, etwa bei der Abrechnungsprüfung. Dann ist die Therapeutin oder der Therapeut bereits tätig geworden, die Kapazität ist verbraucht und eine fehlende oder fehlerhafte Angabe lässt sich möglicherweise nicht mehr rechtzeitig klären. Die Absetzung betrifft damit nicht einen geplanten Umsatz, sondern eine bereits angefallene Leistung.

Typische Auslöser können fehlende Angaben, eine nicht nachvollziehbare Diagnosegruppe, ein fehlerhafter Beginn der Behandlung, Unstimmigkeiten bei Frequenz oder Heilmittel sowie nicht ordnungsgemäß behandelte Korrekturen sein. Nicht jede Auffälligkeit führt zwingend zur endgültigen Nichtvergütung. Ob eine Korrektur zulässig und fristgerecht möglich ist, muss jedoch nach der konkret anwendbaren Regel geprüft werden.

Für die Praxisrechnung sollte der abgesetzte Betrag als eigener Posten erscheinen. Er ist der sichtbarste Schaden, erklärt aber nicht, wie viel Aufwand bis zur Entscheidung bereits entstanden ist. Wer nur diesen Betrag auswertet, unterschätzt die wirtschaftliche Wirkung problematischer Verordnungen regelmäßig.

Die Behandlungszeit kann ohne Vergütung bleiben

Die zentrale wirtschaftliche Folge einer nicht abrechnungsfähigen Verordnung ist die nicht vergütete Behandlungszeit. Die Praxis hat Personal eingesetzt, Räume bereitgestellt, Terminzeit reserviert und gegebenenfalls Materialien verwendet. Diese Ressourcen stehen nicht mehr für eine vergütete Behandlung zur Verfügung.

Besonders belastend ist der Fall, wenn der Fehler erst nach mehreren Terminen auffällt. Eine spätere Korrektur kann dann an Fristen, formalen Voraussetzungen oder fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten scheitern. Ob Behandlungen auf einer korrigierten oder neu ausgestellten Verordnung fortgeführt oder abgerechnet werden können, ist kein allgemeiner Automatismus.

Forderungsausfall und Kapazitätsverlust getrennt betrachten

Der Forderungsausfall ist der Betrag, den die Praxis für eine erbrachte Leistung nicht erhält. Daneben steht der Kapazitätsverlust: Der Termin hätte unter anderen Umständen einer abrechnungsfähigen Behandlung dienen können. Beide Größen sind nicht identisch und sollten in der internen Auswertung nicht doppelt als Umsatzverlust gezählt werden.

Praktisch kann die Praxis zunächst je Vorgang erfassen, welche konkreten Positionen beanstandet wurden und welcher Vergütungsbetrag dadurch offenbleibt. Ergänzend lässt sich festhalten, wie viele Behandlungen bereits stattgefunden hatten, als der Mangel erkannt wurde. Das macht sichtbar, ob Fehler überwiegend vor dem ersten Termin oder erst im laufenden Behandlungsfall entdeckt werden.

Eine sorgfältige Eingangskontrolle senkt dieses Risiko, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung bei Besonderheiten. Eine strukturierte Übersicht zur Prüfung von Heilmittelverordnungen vor Behandlungsbeginn hilft dabei, die Prüfung vor die Leistungserbringung zu verlagern.

Rückfragen erzeugen Verwaltungsaufwand

Eine Verordnung mit Klärungsbedarf bindet nicht nur Behandlungszeit. Mitarbeitende prüfen das Dokument, vergleichen Angaben mit den geltenden Anforderungen, suchen Kontaktwege, dokumentieren Rückfragen und verfolgen offene Fälle nach. Dieser Aufwand entsteht auch dann, wenn die Verordnung am Ende korrigiert werden kann.

Zu den internen Kosten gehören insbesondere Arbeitszeit an Anmeldung, Abrechnung und gegebenenfalls fachlicher Leitung. Auch die Unterbrechung anderer Aufgaben ist relevant: Eine Rückfrage wird oft zwischen Patientenempfang, Terminvergabe, Rezeptannahme und Abrechnung bearbeitet. Die tatsächliche Bearbeitungszeit ist deshalb häufig höher als die Dauer eines einzelnen Telefonats.

Welche Arbeitsschritte in die Rechnung gehören

  • Erstprüfung der Verordnung und Kennzeichnung des Mangels.
  • Recherche der für den Fall geltenden Vertrags oder Abrechnungsregel.
  • Kontakt zur verordnenden Praxis, zur Patientin oder zum Patienten und bei Bedarf zum Abrechnungsdienstleister.
  • Übermittlung über einen angemessenen, datenschutzgerechten Kommunikationsweg.
  • Erneute Datenerfassung nach Eingang einer Korrektur oder neuen Verordnung.
  • Ablage, Dokumentation des Bearbeitungsstands und Nachverfolgung offener Rückmeldungen.

Für die Kostenrechnung genügt zunächst eine einfache Zeiterfassung nach Vorgang. Die erfassten Minuten werden mit einem selbst festgelegten internen Kostensatz für die jeweilige Rolle bewertet. Dieser Satz kann Lohnkosten und von der Praxis gewählte Gemeinkosten berücksichtigen. Wichtig ist vor allem, dass dieselbe Methode über mehrere Monate verwendet wird.

Bei personenbezogenen Gesundheitsdaten muss die Praxis außerdem Datenschutz und Vertraulichkeit beachten. Schnelle Kommunikation darf nicht dazu führen, dass Unterlagen ungesichert an falsche Empfänger gelangen. Wenn sichere Nachrichtenwege mehr Bearbeitung verlangen, ist auch diese Zeit ein realer Bestandteil der Verordnung Nacharbeit.

Terminverschiebungen betreffen auch die Praxisplanung

Fällt ein Mangel vor dem ersten Termin auf, kann die Praxis den Behandlungsbeginn gegebenenfalls verschieben, bis die Verordnung geklärt ist. Das kann den späteren Forderungsausfall vermeiden. Gleichzeitig entstehen Planungsaufwand und das Risiko, dass ein reservierter Termin nicht kurzfristig anderweitig besetzt werden kann.

Die Anmeldung muss die Patientin oder den Patienten informieren, den Grund verständlich erläutern und einen neuen Termin koordinieren. Häufig folgt eine weitere Kontaktaufnahme, wenn die Arztpraxis die Verordnung korrigiert oder eine neue Verordnung ausstellt. Bei knappen Kapazitäten beeinflusst dies auch die Reihenfolge späterer Termine.

Blockierte Termine nachvollziehbar erfassen

Eine Praxis sollte nicht automatisch jeden verschobenen Termin als vollständigen Verlust werten. Wurde die Zeit mit einer anderen Behandlung gefüllt, ist kein unbesetzter Termin entstanden. Blieb der Platz frei oder war nur mit erheblichem Organisationsaufwand neu zu vergeben, sollte dies in der Auswertung als Planungsfolge dokumentiert werden.

Hilfreich sind kurze Angaben zum Terminstatus: rechtzeitig ersetzt, teilweise ersetzt oder nicht ersetzt. So wird erkennbar, ob bestimmte Verordnungsfehler vor allem Verwaltungsarbeit auslösen oder ob sie tatsächlich zu Leerlauf führen. Die Regeln zum Beginn und zu Unterbrechungen sollten dabei für den jeweiligen Fall geprüft werden, denn Fristen sind entscheidend.

Eine verlässliche Grundlage bietet der Beitrag Fristen bei Heilmittelverordnungen sicher berechnen. Er ersetzt nicht die Prüfung der im konkreten Vertrag und auf der konkreten Verordnung maßgeblichen Voraussetzungen.

Ein Abrechnungszentrum ersetzt die Eingangskontrolle nicht vollständig

Ein Abrechnungszentrum kann die Praxis bei der Datenaufbereitung, Einreichung und je nach Vereinbarung bei Prüfungen unterstützen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich jedoch aus dem Vertrag mit dem Dienstleister. Manche Auffälligkeiten werden vor der Übermittlung erkannt, andere zeigen sich erst bei der Prüfung durch den Kostenträger oder lassen sich nur anhand von Informationen aus der Praxis bewerten.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wenn die Praxis Unterlagen an das Abrechnungszentrum übergibt, können bereits mehrere Behandlungen erbracht worden sein. Eine nachgelagerte Rückmeldung kann dann zwar bei der Korrektur helfen, verhindert aber nicht automatisch, dass Terminzeit und Behandlungsleistung ohne Vergütung geblieben sind.

Verantwortlichkeiten schriftlich klären

Praxis und Abrechnungszentrum sollten nachvollziehbar festlegen, welche Prüfung wer übernimmt, wie Rückfragen übermittelt werden und wer offene Fälle überwacht. Die fachliche und organisatorische Eingangskontrolle in der Praxis bleibt besonders wichtig, weil dort Verordnung, Terminplanung und Behandlungsbeginn zusammenlaufen. Auch bei digital übermittelten Daten muss das Originaldokument beziehungsweise die maßgebliche Verordnungsgrundlage korrekt vorliegen und geprüft werden.

Ein Abrechnungszentrum ist deshalb kein Grund, die eigene Fehlerstatistik aufzugeben. Im Gegenteil: Die Rückmeldungen des Dienstleisters können eine wertvolle Quelle sein, um Fehlerarten zu ordnen. Die Praxis sollte unterscheiden, ob ein Fehler bei Annahme, während der Behandlung, bei der Datenerfassung oder erst durch eine externe Beanstandung erkannt wurde.

Für diese Aufgabenteilung ist eine klare interne Regel hilfreich. Der Beitrag Wer Heilmittelverordnungen prüft und entscheidet zeigt, welche Fragen eine Praxis dafür vorab beantworten sollte.

Mit einer eigenen Fehlerrechnung wird der Handlungsbedarf sichtbar

Eine brauchbare Fehlerrechnung beginnt nicht mit einem Branchenvergleich, sondern mit den eigenen Vorgängen. Legen Sie für jeden beanstandeten oder nur mit Nacharbeit geklärten Fall einen einheitlichen Datensatz an. Nach einigen Abrechnungszeiträumen lässt sich erkennen, welche Fehler wiederkehren und an welcher Stelle des Ablaufs sie entstehen.

KostenfeldZu erfassende InformationNutzen für die Praxis
AbsetzungBeanstandeter Betrag und betroffene LeistungZeigt den unmittelbaren Forderungsausfall.
BearbeitungszeitMinuten nach Rolle und ArbeitsschrittZeigt die internen Kosten der Klärung.
KorrekturaufwandAnzahl der Kontakte, erneute Eingaben und AblageZeigt, welche Fehler besonders aufwendig sind.
Nicht nachholbare LeistungBereits erbrachte Termine und Ergebnis der KlärungTrennt vermeidbaren Verlust von rechtzeitig gelösten Fällen.
PlanungsfolgeTermin ersetzt, teilweise ersetzt oder frei gebliebenZeigt Auswirkungen auf die Auslastung.

Bewerten Sie anschließend nicht nur die Summe der Absetzungen, sondern auch die häufigsten Ursachen und die längsten Bearbeitungswege. Ein einzelner hoher Forderungsausfall kann ein Ausnahmefall sein. Viele kleine Rückfragen können dagegen dauerhaft Arbeitszeit binden und damit einen klaren Verbesserungsansatz zeigen.

Leiten Sie aus den Ergebnissen konkrete Maßnahmen ab: eine Prüfreihenfolge vor dem ersten Termin, eine Eskalation bei ungeklärten Fristen, eindeutige Zuständigkeiten und eine kurze Rückmeldungsschleife für wiederkehrende Fehler. Die Rechnung soll keine Schuld zuweisen. Sie soll zeigen, an welcher Stelle die Praxis mit vertretbarem Aufwand den größten Verlust vermeiden kann.

Wenn Sie diese Erkenntnisse in einen verlässlichen Ablauf überführen möchten, prüft Rezeptklar Heilmittelverordnungen vor der ersten Behandlung auf Formfehler und Fristen, damit eine Kasse nicht erst nachträglich absetzt. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Kontaktseite. So lässt sich gemeinsam klären, welche Prüfschritte zu Ihrer Praxisorganisation und Ihrem Abrechnungsweg passen.